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Regularien des LBZ Nord



Wer kann an den Seminaren teilnehmen?

An unseren Seminaren können alle interessierten Kolleginnen und Kollegen des gesamten Landesbezirks Nord (Schleswig-Holstein und MecklenburgVorpommern) teilnehmen. Die jeweiligen Teilnahmevoraussetzungen können den gesonderten Ausschreibungen entnommen werden.

Wie erfolgt die Anmeldung?

Wer sich für die Teilnahme an einem Seminar des Bildungsreferates entschieden hat, meldet sich mit einem Anmeldeformular auf Seite 243 – 245, und wer sich für ein Seminar des ver.di Forums entschieden hat, mit einem Anmeldeformular auf Seite 237 – 239, an.

Für die Anmeldung beim Bildungsreferat bitten wir die Angabe der Bruttobezüge nicht zu vergessen und bei dieser Gelegenheit zu überprüfen, ob die Beitragshöhe der Satzung entspricht. Das Bildungsreferat lädt im Rahmen der verfügbaren Plätze zu den Seminaren ein.

Was ist zu tun, um die Teilnahme zu sichern?

Wer sich zu einem Seminar angemeldet hat, geht die Verpflichtung ein, an diesem Seminar teilzunehmen. Sollte aus zwingenden persönlichen oder beruflichen Gründen eine Seminarteilnahme nicht möglich sein, bitten wir darum uns unverzüglich zu informieren, damit noch rechtzeitig andere Bewerber bzw. Bewerberinnen eingeladen werden können. Spätestens nach Erhalt der Einladung ist bei dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle eine Arbeitsbzw. Dienstbefreiung zu beantragen. Sollten sich Schwierigkeiten ergeben, stehen die Bezirke, das Bildungsreferat des Landesbezirkes Nord bzw. das ver.di-Forum gerne unterstützend zur Verfügung.

ver.di Forum Nord

Bitte die besonderen Teilnahmebedingungen des ver.di-Forums beachten.



Hinweise zur Dienst- und Arbeitsbefreiung

Freistellung für gewerkschaftspolitische Seminare (Seiten 162 – 204) unter Fortzahlung von Lohn/Gehalt bzw. Besoldung ist nach folgenden Vorschriften möglich:

Betriebsverfassungsgesetz

Jedes Betriebsratsmitglied hat nach § 37 Abs. 7 BetrVG Anspruch auf 3 Wochen bezahlte Freistellung während der regelmäßigen Amtszeit für als geeignet anerkannte Veranstaltungen. Erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf insgesamt 4 Wochen Freistellung. Diese Regelungen gelten nach § 65 Abs.1 BetrVG auch für Jugend- und Auszubildendenvertrer/innen.

Bundespersonalvertretungsgesetz

Jedes Personalratsmitglied hat für als geeignet anerkannte Veranstaltungen nach § 54 Abs. 2 BPersVG während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf insgesamt 3 Wochen bezahlte Freistellung. Erstmals gewählte Personalratsmitglieder haben einen Anspruch auf 4 Wochen Freistellung.

Diese Regelungen gelten nach § 54 Abs. 1 BPersVG auch für Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen.

Mitbestimmungsgesetz für Schleswig-Holstein

Gemäß § 37 (1) MBG sind Mitglieder des Personalrates unter Fortzahlung der Bezüge und der Übernahme der Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen an bis zu 20 Arbeitstagen je Amtszeit vom Dienst freizustellen, soweit Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit des Personalrates erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Wahlvorschlagsliste, entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern, können unter den gleichen Voraussetzungen bis zu 10 Arbeitstage vom Dienst freigestellt werden. Nach § 37 (2) MBG ist unbeschadet des Anspruches, der sich aus § 37 (1) ergibt, eine weitere Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge möglich: jedes Mitglied des Personalrates hat während seiner regelmäßigen Amtszeit zusätzlich Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Vergütung für insgesamt 15 Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, sofern diese von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der Landeszentrale für politische Bildung als für die Personalratsarbeit nützlich anerkannt sind. Dies gilt auch für Ersatzmitglieder im Sinne des Abs. 1.

In § 37 (3) ist geregelt, dass Personalratsvorsitzende sowie deren Stellvertreter/innen unter der Fortzahlung der Bezüge bis zu 5 Arbeitstage in zwei Jahren Anspruch auf Teilnahme an einer Konferenz (der Gewerkschaft bzw. eines Berufsverbandes) der Personalräte haben. Eine Anrechnung auf die vorangegangenen Freistellungsmöglichkeiten erfolgt nicht.

Für die Freistellung nach den Absätzen 1-3 ist ein Beschluss herbeizuführen (vergl. § 37 Abs. 4). Die genannten Freistellungsregelungen gelten auch für Jugend- und Ausbildungsvertretungen. Der Freistellungsanspruch nach dem Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für Schleswig-Holstein bleibt von den oben genannten Regelungen unberührt. Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Nach § 39 (2) PersVG MV hat jedes Mitglied des Personalrates unbeschadet des Absatzes 1 während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt 15 Arbeitstage zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung oder von der Landeszentrale für politische Bildung als für die Personalvertretung nützlich anerkannt sind.

Hinsichtlich der Zahl der teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder und des Umfangs der Freistellung gilt Absatz 1 entsprechend. Für die Freistellung nach den Absätzen 1 und 2 ist ein Beschluss herbeizuführen (vergl. § 39 (3). Dieser ist der Dienststelle rechtzeitig bekannt zu geben. Die genannten Freistellungsmöglichkeiten gelten auch für Jugend- und Ausbildungsvertretungen. Sonderurlaub

Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung – SUrlV) vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284, § 9 Abs. 2 SurlV)

(1) Je Kalenderjahr sind insgesamt jeweils bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren

  1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist,
  2. zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien zum Ablegen von Abschlussprüfungen,
  3. für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter dienen, oder
  4. für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Lehrgängen oder Veranstaltungen, wenn diese von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) durchgeführt werden.

(2) Für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen sind bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Wird die Bildungsveranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, so gilt dies nur, wenn die Bundeszentrale für politische Bildung die Förderungswürdigkeit anerkannt hat; das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern.

(3) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 2 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs nach Absatz 2 gewährt werden.

Für die Arbeiter/innen und Angestellten des Bundes gelten u.a. ähnliche Freistellungsmöglichkeiten gemäß Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 27.08.1997, (BGBI. S. 295).
Die Vorschriften werden auch in einigen Kommunalverwaltungen in Schleswig-Holstein angewandt.
Regelung von Grundsatzfragen der Fortbildung für Beamte, Richter und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein vom 25.7.1978 (Amtsblatt Schleswig-Holstein S. 497):
Für allgemeine staatsbürgerliche Bildungsveranstaltungen bis zu 2 Arbeitstagen in einem Jahr und bis zu 5 Tagen in zwei Jahren, wenn für die andere Hälfte der Dienstbefreiung Urlaub in Anspruch genommen wird.
Gesetz über Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der außerschulischen Jugendbildung vom 25.7.1977 (GVBI. Schl.-Holst. S. 190) bis zu 12 Arbeitstagen im Jahr (ohne Fortzahlung von Lohn/Gehalt bzw. Besoldung).

Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG S-H)

Mit Wirkung vom 1. April 2012 wurde das Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz (BfQG) für das Land Schleswig-Holstein durch das neue Weiterbildungsgesetz (WBG) novelliert.

Wie bei dem alten BFQG umfasst der Anspruch auf Bildungsfreistellung fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Wird regelmäßig an mehr als fünf Tagen in der Woche oder in Wechselschicht gearbeitet, erhöht sich der Anspruch auf sechs Arbeitstage.

Für die Zeit der Bildungsfreistellung ist das zustehende Arbeitsentgelt ohne Minderung fortzuzahlen.

Achtung:

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung des laufenden Kalenderjahres erlischt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres.
Nur noch ausnahmsweise kann der BFG-Anspruch des laufenden Kalenderjahres übertragen und zum doppelten des Anspruches Verblockt werden.
Hierzu ist die Erforderlichkeit und die Anerkennung nachzuweisen und dem Arbeitgeber bis spätestens zum 31. Dezember des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen. Aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder bei Urlaubswünschen anderer KollegInnen kann die Bildungsfreistellung versagt werden. Erfolgt diese Versagung wiederholt, ist der Anspruch auf das Folgejahr übertragbar.
Wer Genaueres über das WBG wissen möchte, sollte sich an die Bezirksverwaltungen bzw. an das Bildungsreferat der Landesbezirksverwaltung Nord wenden.

Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG M-V)

Am 31. Dezember 2013 ist das Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Bildungsfreistellungsgesetz – BfG M-V) vom 13. Dezember 2013 in Kraft getreten.

Damit sind das Bildungsfreistellungsgesetz vom 7. Mai 2001 und die Verordnung zur Durchführung des Bildungsfreistellungsgesetzes vom 18. Mai 2001 außer Kraft getreten.

Nunmehr haben alle Beschäftigten, deren Arbeits- oder Dienstverhältnisse ihren Schwerpunkt in Mecklenburg-Vorpommern haben, nach Maßgabe der §§ 2 und 4 des Bildungsfreistellungsgesetzes, einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes.

Der Anspruch besteht im Unterschied zur früheren Rechtslage unabhängig von einer etwaigen Erstattung des Arbeitsentgeltes an den Arbeitgeber. Der Anspruch auf Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung besteht für fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (wird regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.)

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses.

Für die Weiterbildungsteilnehmer ändert sich das Verfahren der Bildungsfreistellung insoweit, als dass sie nunmehr keine Erstattungsvoranfrage an das Landesamt für Gesundheit und Soziales mehr stellen brauchen, sondern ihren Anspruch auf Bildungsfreistellung bei ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich, in der Regel mindestens acht Wochen vor Beginn der Veranstaltung, geltend machen müssen. Dabei ist dem Arbeitgeber der Nachweis über die Anerkennung der Veranstaltung und die Information über Inhalt, Zeitraum und durchführende Einrichtung zu übergeben.

Die für diesen Nachweis erforderlichen Bescheinigungen werden von den Bildungseinrichtungen kostenlos ausgestellt.

Desweiteren sind die Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Arbeitgebern die Teilnahme an der anerkannten Weiterbildungsveranstaltung unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beendigung der Veranstaltung, durch Vorlage der Teilnahmebestätigung nachzuweisen. Die Teilnahmebestätigung wird mit der Beendigung der Veranstaltung kostenlos ausgehändigt.

Das Land erstattet Arbeitgebern im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag im Falle der Freistellung für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung einen pauschalierten Betrag in Höhe von 55 Euro pro Tag der Freistellung und für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten einen pauschalierten Betrag in Höhe von 110 Euro pro Tag. Der Antrag auf Erstattung ist von den Arbeitgebern innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Beendigung der Veranstaltung beim Landesamt für Gesundheit und Soziales auf amtlichem Vordruck zu stellen.

Wer mehr zum BfG M-V wissen möchte, sollte sich an die Bezirksverwaltungen, bzw. an das Bildungsreferat der Landesbezirksverwaltung Nord wenden.

Hinweise finden sich auch in unserem Flyer „Ich gönne mir Bildung!“ Neues Bildungsfreistellungsgesetz in Mecklenburg-Vorpommern ab 2014.

Allgemeine Hinweise
  • Informationen über weitere Freistellungsansprüche aufgrund anderer gesetzlicher, tariflicher oder betrieblicher Regelungen bzw. Hilfen im Einzelfall sind durch unsere Bezirksverwaltungen bzw. durch das Bildungssekretariat des Landesbezirks zu erhalten.
  • Soweit eine besondere Anerkennung der Seminare für die Freistellung erforderlich ist, liegt diese vor. Sie wird entweder im Einladungsschreiben mitgeteilt oder die Bescheinigung kann auf Anforderung übersandt werden.
  • Teilnehmende, die Anspruch nach dem HmbBildUG haben, teilen dieses bitte bei der Antragstellung mit.
  • Auch wenn die Dienststellen bzw. die Arbeitgeber die Seminarkosten nicht übernehmen, entstehen den Seminarteilnehmenden keine Kosten (wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angemerkt ist). Die Fahrtkosten (Deutsche Bahn AG 2. Klasse) werden dann erstattet.
  • Schreibmaterial nicht vergessen!
Hinweise zur Kinderbetreuung

Eine Kinderbetreuung ist nur bei den Seminaren im ver.di-Bildungszentrum in Undeloh möglich. Die Kinder der Seminarteilnehmenden werden während des Seminarzeitraums in der Tagesstätte pädagogisch betreut. Der Name und das Alter des Kindes sind auf dem Anmeldeformular mit einzutragen. Der Wunsch nach Kinderbetreuung muss uns mindestens acht Wochen vor Seminarbeginn bekanntgegeben werden. In der Regel sollen die Kinder in noch nicht schulpflichtigem Alter, aber mindestens drei Jahre alt sein. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit uns möglich. Die Kinder werden während der Seminarzeiten von ausgebildetem Personal betreut. Bitte bei der Anmeldung zu Seminaren mit Kinderbetreuung genaue Angaben machen.


Stand: 9/2019