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Regularien der ver.di-Forum Nord gGmbH |  |
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Teilnahmebedingungen der ver.di-Forum Nord gGmbH
- Teilnahmeberechtigung
Die Seminare stehen grundsätzlich allen interessierten
Personen, insbesondere den gesetzlichen Interessenvertretungen,
wie z.B. Betriebsräten, Personalräten, Mitarbeitervertretungen,
Jugend- und Auszubildenden- sowie
Schwerbehindertenvertretungen offen. Die Mitgliedschaft
in einer Gewerkschaft ist keine Teilnahmevoraussetzung.
- Teilnahmevoraussetzungen
Voraussetzung für die Teilnahme sowie für die Freistellung,
Entgeltfortzahlung und Kostenübernahme durch
den Arbeitgeber ist die Erforderlichkeit der Schulung (z.B.
gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG oder § 46 Abs. 6 BPersVG oder
gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen
oder gemäß den §§ 19, 30 MVG u.
vgl. Regelungen oder § 96 Abs. 4, 8 SGB IX) sowie der ordnungsgemäße
Beschluss des Betriebs- oder Personalrates
oder der MAV. Dem Arbeitgeber sind die teilnehmenden
Personen und die Termine rechtzeitig bekannt zu geben.
- Seminargebühr
Die jeweilige Seminargebühr beinhaltet die Kosten für
Arbeitsmaterial sowie für Seminarleitung, Seminardurchführung
und Seminarorganisation. Die Gebühr ist für alle
Teilnehmenden gleich, unabhängig davon, ob sie Mitglied
in einer Gewerkschaft sind oder nicht. Die Seminargebühr
stellen wir Ihrem Arbeitgeber gegen eine Abtretungserklärung,
die Sie vor Ort von dem Referenten erhalten,
in Rechnung. Wir berechnen keine Mehrwertsteuer. Alle
angegebenen Preise sind unter Vorbehalt (Irrtum, Änderung).
- Unterkunft und Verpflegung
Die Kosten für die Tagungspauschale mit Übernachtung
und Vollpension bzw. die Tagungspauschale ohne Übernachtung,
Frühstück und Abendessen werden von dem
Tagungshaus direkt mit dem Arbeitgeber abgerechnet.
Alle angegebenen Preise sind unter Vorbehalt (Irrtum,
Änderung). Ein Vertragsverhältnis kommt ausschließlich
zwischen den jeweiligen Teilnehmenden bzw. dem Arbeitgeber
und dem Tagungshaus zustande. Die vorbezeichneten
Kosten sowie die Reisekosten sind beim Vorliegen der
oben genannten Teilnahmevoraussetzungen vom Arbeitgeber
zu tragen.
- Schulungsvertrag
Der Schulungsvertrag wird zwischen der ver.di-Forum
Nord gGmbH und der/ dem Teilnehmenden geschlossen.
Für jede/n Teilnehmende/n ist eine eigene schriftliche
Anmeldung erforderlich. Der Schulungsvertrag kommt
durch die Bestätigung der Anmeldung durch die ver.di-
Forum Nord gGmbH zustande.
- Rücktritt
Ein eventueller Rücktritt durch die/den Teilnehmende/n
vom Schulungsvertrag hat schriftlich zu erfolgen. Bei
Rücktritt vom Schulungsvertrag bis zu 28 Kalendertage
vor Seminarbeginn werden seitens der ver.di-Forum Nord
gGmbH keine Seminargebühren berechnet.
Bei Stornierung vom 27. bis 14. Kalendertag vor Seminarbeginn
berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 50
% des Seminarpreises. Bei kurzfristigerer Stornierung von
weniger als 14 Kalendertagen vor Seminarbeginn oder
bei Nichterscheinen zum Seminar ist die Seminargebühr
zu 100 % zu zahlen. Die Berechnung etwaiger Kosten entfällt,
wenn ein/-e Ersatzteilnehmer/-in benannt wird und
an dem Seminar teilnimmt.
Darüber hinaus können Reservierungsausfallgebühren der
Tagungshäuser entstehen, die von den Tagungshäusern
direkt in Rechnung gestellt werden (vgl. Ziff. 4).
- Programmänderung
Aufgrund des langen Planungszeitraumes behalten wir
uns Änderungen vor. Insbesondere die Absage eines
Seminares aus wichtigem Grund, z.B. der Erkrankung einer
Referentin/ eines Referenten oder dem Nichterreichen der
jeweiligen Mindest-Teilnehmerzahl. Evtl. Ersatztermine
werden rechtzeitig bekannt gegeben. Etwaige Schadensersatzansprüche
können maximal bis zur Höhe der Seminargebühr
geltend gemacht werden. Ferner behalten wir
uns vor, geplante Referenten/-innen ggf. kurzfristig auszutauschen.
Ein besonderes Rücktrittsrecht der Teilnehmenden
entsteht hierdurch nicht.
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„Dieses Seminar wird nicht genehmigt.“ –
Der Weg ins Seminar
(Beispielhaft für den Betriebsrat)
Beschluss des Betriebsrates
Für die Schulungsteilnahme ist ein wirksamer Beschluss
des Betriebsrats erforderlich (Entsendungsbeschluss).
Der Beschluss muss sich auf ein konkretes Seminar, einen
bestimmten Termin und den Schulungsteilnehmer beziehen
und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Sitzung erfolgen.
Der Arbeitgeber gibt keine Genehmigung zur
Schulungsteilnahme
Im Idealfall steht der Schulungsteilnahme nichts im Wege,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:- Die Erforderlichkeit bzw. Geeignetheit der Veranstaltung
i.S. des § 37 Abs. 6 bzw. Abs. 7 BetrVG liegt vor.
- Es wurde ein wirksamer Entsendungsbeschluss über die
Schulungsteilnahme gefasst.
- Der Arbeitgeber wurde spätestens ca. zwei bis drei
Wochen vor Schulungsbeginn über die Schulungsteilnahme
unterrichtet.
Die Schulungsteilnahme bedarf nicht der Zustimmung des
Arbeitgebers. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen
erfüllt sind, ist das Betriebsratsmitglied für die Dauer des
Seminars von der Arbeit freigestellt.
Entscheidung über den Zeitpunkt der Veranstaltung
Der Betriebsrat kann grundsätzlich selbst bestimmen, zu
welchem Zeitpunkt die Seminarteilnahme erfolgen soll. Es
ist allerdings auf „betriebliche Notwendigkeiten“ Rücksicht
zu nehmen. Unter besonderen Umständen haben betriebliche
Interessen Vorrang vor einer Schulungsteilnahme.
Nicht jedes betriebliche Interesse steht einer Seminarteilnahme
entgegen. Dazu müssen besondere Umstände
vorliegen. Diese sind z.B. gegeben, wenn das entsandte
Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Schulung im Betrieb
unabkömmlich ist und ansonsten der Betriebsablauf nicht
sichergestellt wäre.
Einwände des Arbeitgebers
Erhebt der Arbeitgeber Einwände gegen eine Schulungsteilnahme,
sind zur Klärung der Streitfrage zwei Verfahrenswege
vorgesehen:
Ist der Arbeitgeber der Auffassung, dass der Betriebsrat
hinsichtlich der zeitlichen Lage des Seminars die betrieblichen
Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt hat,
muss er bei Seminarteilnahme nach § 37 Abs. 6 BetrVG die
Einigungsstelle anrufen, um diesen Punkt klären zu lassen.
Richten sich seine Einwände gegen die Erforderlichkeit
bzw. Geeignetheit, so ist diese Frage im arbeitsgerichtlichen
Beschlussverfahren zu klären.
Häufig bleibt der Arbeitgeber allerdings untätig und lässt
es bei der Mitteilung bewenden, dass er die Veranstaltung
für nicht erforderlich oder geeignet bzw. die betrieblichen
Notwendigkeiten nicht für ausreichend berücksichtigt hält.
Schulungsteilnahme gegen den Willen des Arbeitgebers?
In einigen Fällen stellt sich die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme
bzw. die Geeignetheit des Seminars so eindeutig
dar, dass das Betriebsratsmitglied an der Schulung
teilnimmt, ohne vorab eine endgültige Klärung herbeizuführen.
Macht der Arbeitgeber von seinen Sanktionsmöglichkeiten
Gebrauch, kommen Betriebsrat und/ oder das betroffene
Betriebsratsmitglied nicht umhin, das Arbeitsgericht
anzurufen. Der Arbeitgeber könnte z.B. die Übernahme der
Seminarkosten und die Entgeltfortzahlung verweigern oder
gegen das teilnehmende Betriebsratsmitglied eine Abmahnung
aussprechen.
Spätestens in dieser Situation ist es sinnvoll, sachkundigen
Rat über die Durchsetzungschancen einschließlich
der gerichtlichen Erfolgsaussichten einzuholen. Führt die
Beratung zu dem Ergebnis, dass eine Seminarteilnahme
riskiert werden kann, ist der Ausgang des Konflikts offen:
Das entsandte Betriebsratsmitglied nimmt wie geplant an
der Schulung teil. Eine ausdrückliche Genehmigung des
Arbeitgebers ist nicht notwendig. Das Arbeitsgericht wird
hinterher entscheiden müssen, ob der Arbeitgeber die Schulungsteilnahme
sanktionieren durfte.
Es ist empfehlenswert vorab eine innerbetriebliche Konfliktlösung
zu suchen. Eine Methode ist z.B., dass der Betriebsrat
nochmals über die Schulungsteilnahme berät, sich mit den
Einwänden des Arbeitgebers auseinandersetzt, die Teilnahme
erneut beschließt und dies dem Arbeitgeber mitteilt.
Hierbei sollte der Betriebsrat außer der zeitlichen Lage, des
Themas und der Mitteilung der Seminarteilnehmer schriftlich
begründen, warum die Schulungsteilnahme aus seiner
Sicht notwendig ist.
Betriebsräte haben nicht nur ein Recht auf Schulung, sondern
auch die Pflicht dazu! Durch die Übernahme des
Betriebsratsamtes haben die BR-Mitglieder neben der
Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere
Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute
Amt verantwortungsvoll ausführen zu können, sind spezielle
Kenntnisse insbesondere im Betriebsverfassungs- und
Arbeitsrecht notwendig. Jeder Betriebsrat hat sich deshalb
auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem
Grund nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, sich
die hierfür erforderlichen Kenntnisse durch entsprechende
Seminare anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82
und vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).
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